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Erstattung der VSt. für ausländische Betriebsstätten

In der Newsletter-Ausgabe 01/2021 haben wir über die Änderung des Versicherungsteuergesetzes berichtet. Aufgrund dieser Gesetzesänderung wurde der Prämienanteil für Betriebstätten außerhalb des EWR (Drittstaaten) mit deutscher Versicherungsteuer von 19 % belegt.

Diese Rechtsauffassung war jedoch umstritten und es war fraglich, ob auf den Prämienanteil für Tochtergesellschaften eines deutschen Versicherungsnehmers in Drittstaaten deutsche Versicherungsteuer zu erheben ist oder nicht. Nach Ansicht der Finanzbehörden sprach zunächst viel dafür, dass Prämien für Drittlandstöchter der deutschen Versicherungsteuer unterliegen. Um nachträgliche Steuerforderungen zu vermeiden, hatten sich die Versicherer mehrheitlich dafür entschieden, diese Steuer für alle Prämienrechnungen ab 10.12.2020 zu erheben.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat nun in Abstimmung mit dem Finanzministerium zu einer einheitlichen Gesetzesauslegung gefunden. Danach gelten rechtlich selbstständige Töchter im Drittland nicht als Betriebstätte und fallen somit nicht unter den neu geschaffenen Sondertatbestand. Lediglich rechtlich unselbstständige Betriebstätten, die zivilrechtlich Bestandteil eines Stammhauses mit Sitz in Deutschland sind, bleiben weiterhin von der Gesetzesänderung betroffen.

Aufgrund dieser Entwicklungen werden die Versicherer für solche Drittlandstöchter keine Versicherungsteuer mehr erheben und die bisher erhobene Steuer erstatten.

Rebecca Ankowski
Industriekunden-Team

Rebecca Ankowski

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