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Lieferausfall wegen Eisregens i.d. USA: Force Majeure?

Der Eisregen in den USA hat im Februar 2021 tiefe Spuren hinterlassen, an denen die Zulieferer in Deutschland noch immer zu knabbern haben. Stehen sie doch nach wie vor vor dem Problem, dass sich ihre Zulieferer in den USA evtl. auf Force Majeure berufen und sich daher nicht mehr für leistungspflichtig halten – sie selbst aber nach wie vor ihrem eigenen Abnehmer zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet sind. Doch können sie sich dann wenigstens ebenfalls auf Force Majeure berufen?

Wurde eine sog. Force-Majeure-Klausel vereinbart, bei der solche Naturkatastrophen als ein Fall der höheren Gewalt gelten, könnte der Zulieferer Glück haben und (zeitweise) von seiner Leistungspflicht befreit sein, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen. Dies ist jedoch stets abhängig vom Einzelfall und der Vertragsklausel.

Wurde keine Force-Majeure-Klausel vereinbart, ist das jeweils einschlägige Recht maßgeblich. Im dt. Recht definiert der BGH höhere Gewalt als ein „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“.

Doch auch wenn beim eigenen Zulieferer Force Majeure anzunehmen sein sollte, können sich deren Abnehmer im Verhältnis zu deren eigenen Abnehmer dann aber nicht automatisch darauf berufen. Denn selbst bei Geltung des UN-Kaufrechts trägt der Zulieferer grds. das Beschaffungsrisiko – er muss die vertraglich zugesicherte Ware beschaffen und an seinen Abnehmer liefern und dabei etwaige Mehrkosten (z. B. erhöhte Flugkosten, teurere Alternativangebote) in Kauf nehmen. Die Grenze ist grobe Unverhältnismäßigkeit bzw. Unmöglichkeit.

Eine Schadenersatzpflicht wird dagegen nur bei einer Verletzung der Lieferpflicht durch den Zulieferer angenommen, also z. B. bei Unterlassung von teureren Alternativkäufen. Als Grenze gilt aber auch hier wieder grobe Unverhältnismäßigkeit bzw. Unmöglichkeit.

Zulieferer sollten zukünftig eine Force-Majeure-Klausel vereinbaren, die u.a. eine Befreiung von der Leistungs- und Schadenersatzpflicht beinhaltet und regelt, wann z. B. eine Kündigung zulässig ist. Ferner ist die Aufnahme eines Selbstbelieferungsvorbehalts empfehlenswert – wenn man dann nicht mehr vom eigenen Zulieferer die Ware erhält, besteht auch keine Leistungspflicht gegenüber dem eigenen Abnehmer.

Bei diesem Thema hilft keine Standardlösung weiter – vielmehr müssen mit dem Versicherer individuelle Lösungen vereinbart werden. Hierbei hilft Ihnen das RMK-Team gerne weiter.

Sandra Voigt
Industriekunden-Team

Sandra Voigt

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