Schaden

Geschädigter eines KFZ-Unfalls und keiner zahlt???

Die Freizügigkeit des Reisens innerhalb Europas genießen Firmen und Privatpersonen sehr. Lange Wartezeiten an Grenzen sind passé. Geschäftsreisen und Lieferverkehr somit effizienter möglich. Dadurch entfallen aber auch die Kontrollen des Versicherungsschutzes an den Grenzen.

Nicht in jedem Land ist die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung mit der Zulassung verknüpft. So kann es durchaus vorkommen, dass Fahrzeuge ohne gültigen Versicherungsschutz auf den Straßen Europas unterwegs sind.

In einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug ist man schnell verwickelt. Nicht immer lässt sich feststellen, ob ein Versicherungsschutz vorhanden ist. Generell gilt:

  1. Fertigen Sie Fotos an, auf denen die Position der Fahrzeuge, die Beschädigung und die Kennzeichen ersichtlich sind.
  2. Verständigen Sie die Polizei zur Feststellung der Personalien und Dokumentation des Unfalls.
  3. Fertigen Sie einen Unfallbericht (Europäischer Unfallbericht) an und lassen Sie den Schädiger unterschreiben.

In Deutschland sind Schäden durch motorbetriebene Fahrzeuge durch das Pflichtversicherungsgesetz geregelt. In diesem finden sich viele Begriffe, die es einzusortieren gilt: Grüne Karte, Verkehrsopferhilfe, Entschädigungsstelle

Grüne Karte:
Die Büros der 47 Mitgliedsstaaten des Systems Grüne Karte sind für die Regulierung der entstandenen Schäden nach nationalen Standards zuständig, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet ereignen und der Schädiger eine Kfz-Versicherung in einem dieser Staaten abgeschlossen hat. Das heißt, wird in Deutschland ein Fahrzeug von einem nicht inländischen Fahrzeug geschädigt, welches eine Internationale Versicherungskarte besitzt, wird die Regulierung vom deutschen Büro Grüne Karte angestoßen. Die Regulierung erfolgt durch einen deutschen Versicherer und Sprachbarrieren entfallen.

Verkehrsopferhilfe, Entschädigungsstelle:
Die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten* haben ein Übereinkommen geschlossen, das die Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen garantiert, die sich in ihrem Hoheitsgebiet ereignen und durch Fahrzeuge verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet einer anderen Partei des Übereinkommens haben, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge versichert sind oder nicht.

Somit ist jederzeit in diesen Ländern gewährleistet, dass man als Geschädigter, egal ob als Fußgänger, Fahrrad- oder Autofahrer, eine Leistung auf Grundlage des nationalen Rechts des Landes erhält, in welchem sich der Unfall ereignet.

In Deutschland übernimmt diese Funktion die Verkehrsopferhilfe e.V. Dies ist ein Verein, der nach dem Pflichtversicherungsgesetz unter anderem Schäden reguliert, wenn keine Versicherung zuständig ist, der Täter nicht ermittelt werden kann (nur wenn auch ein Personenschaden vorliegt/unter bestimmten Voraussetzungen), die Versicherung insolvent ist, das Fahrzeug als Waffe eingesetzt wurde sowie das Fahrzeug von der Versicherungspflicht befreit ist.

Zu beachten gilt, dass Ansprüche innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden müssen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt ebenfalls für Fußgänger oder Radfahrer, die von einem Fahrzeug geschädigt wurden.

Kann man nun auf die Absicherung einer eigenen Vollkaskoabsicherung verzichten? Nein! Sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann, muss ein „nicht unerheblicher Personenschaden“ vorliegen, damit dieser Schutzschirm greift. Auch eigenverschuldete Ereignisse (Mauer übersehen), sowie vieles Weitere, fällt nicht in den Bereich der Verkehrsopferhilfe, da es sich nicht um Schäden handelt, die ein Dritter verursacht hat. Auch leistet eine eigene Versicherung deutlich umfangreicher und schneller, als es im Pflichtversicherungsgesetz vorgesehen ist.

Die Leistungen einer Regulierung nach nationalen Standards im europäischen Ausland entsprechen nicht den gewohnten Entschädigungshöhen. Es gibt die Möglichkeit, Bausteine in die eigene Kfz-Versicherung einzuschließen, die eine Besserstellung der Insassen (Fahrerschutz, Insassenunfall) oder eine Regulierung des eigenen Versicherers nach dem persönlich gewählten Vertragsumfang (Auslandsschadenschutz) garantieren.

Sie haben Fragen zur Gestaltung Ihrer Flottenversicherung? Sprechen Sie uns an.

 

* Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Liechtenstein, Norwegen, Serbien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Montenegro

Svenja Strobl
Industrie-Team

SvenjaStrobl

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