Schaden

Wirtschaftlicher Totalschaden in der Kfz Kaskoversicherung – Reparatur oder Abrechnung nach Gutachten?

Ein Verkehrsunfall führt nicht immer zu einem offensichtlichen Totalschaden. Häufig stellt sich erst im Rahmen der Kfz Kaskoversicherung die Frage, ob die Instandsetzung des Fahrzeuges trotz wirtschaftlichem Totalschaden sinnvoll ist oder eine Abrechnung nach Gutachten erfolgen soll.

Hinsichtlich der Kosten, der Transparenz und der Planbarkeit spielt dies gerade für Unternehmen in ihrer Entscheidung eine wesentliche Rolle.

Eine Abrechnung nach Gutachten ermöglicht eine schnelle wirtschaftliche Entscheidung. Die Auszahlung erfolgt auf Basis der festgestellten Werte, das Unternehmen kann zeitnah eine Ersatzbeschaffung tätigen und die Mobilität bleibt planbar. Gleichzeitig bestehen keine Risiken hinsichtlich unerwarteter Reparaturmehrkosten sowie verlängerter Standzeiten des Fahrzeuges aufgrund Reparatur. Diese Form der Abrechnung ist aber nur möglich, solange kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Die Kaskoversicherung erstattet in diesem Fall in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes und der in der Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Damit ist die Erstattungsleistung definiert – unabhängig davon, ob tatsächlich repariert wird. Entscheidet man sich dennoch für die Reparatur des Fahrzeuges muss das GAP zum Totalschaden selbst getragen werden.

Vereinzelt kann es in der Praxis zu Problemen kommen, wenn auf eine Reparatur des Fahrzeuges bewusst verzichtet wird und man eine Abrechnung lt. Gutachten anstrebt. In diesem Fall lag dem Kunden ein Restwertangebot der Kfz-Werkstatt vor, dass er annahm. Durch eingetretene Verzögerungen des Gutachters bei der Einholung von Restwertangeboten stellte sich aufgrund der Höhe des Restwertangebotes erst im Nachhinein heraus, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. In diesem Fall war der Versicherer nicht bereit eine Abrechnung der Reparaturkosten nach Gutachten vorzunehmen. Da das Fahrzeug vom Kunden bereits veräußert war, konnte der höhere Restwert lt. Gutachten nicht mehr erzielt werden und der Kunde hätte eine niedrigere Entschädigung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Abrechnung nach Gutachten erhalten. Dies konnten wir letztlich verhindern und gemeinsam mit dem Versicherer eine kundenorientierte Lösung vereinbaren.

Grundsätzlich können Sie entscheiden, an wen Sie das verunfallte Fahrzeug verkaufen. Berücksichtigt werden muss, dass es zu einem GAP kommen kann, wenn der am freien Markt erzielte Verkaufspreis unter dem Gebot des Restwertaufkäufers liegt, da der Versicherer in seiner Abrechnung den vom Restwertaufkäufer gebotenen Kaufpreis in Abzug bringt.

Anders verhält es sich bei KFZ-Haftpflichtschäden (unverschuldeten Unfällen).

Gemäß Schadenersatzrecht greift hier die sog. 130 %-Regelung. Eine Reparatur des Fahrzeuges ist möglich, auch wenn die Reparaturkosten 30 % über den Wiederbeschaffungswert liegen. Die gegnerische Versicherung erstattet hier im Schadenfall bis zu 130 %.

Fragen? Sprechen Sie uns an – wir von RMK stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Simone Weiß
Industrie-Team

Simone Weiss

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